Rechtstracker.at

Art. 1 § 96 TKG

Fassungen
01.08.1997 bis 19.08.2003 — BGBl. I Nr. 100/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 9601.08.199719.08.2003 BGBl. I Nr. 100/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 96

Inkrafttretensdatum

01.08.1997BGBl. I Nr. 100/1997

Außerkrafttretensdatum

19.08.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2003

Abkürzung

TKG

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Teilnehmerverzeichnis

Paragraph 96, (1) Für die Benützung eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes hat der Betreiber ein Teilnehmerverzeichnis zu erstellen. Das Teilnehmerverzeichnis kann in gedruckter Form (Buch), als telefonischer Auskunftsdienst, als Bildschirmtext, als elektronischer Datenträger oder in einer anderen technischen Kommunikationsform gestaltet sein.

  1. Absatz 2,In dieses Teilnehmerverzeichnis sind jeweils aufzunehmen:

Familienname und Vorname, akademischer Grad, Adresse, Teilnehmernummer des Teilnehmers und, sofern der Teilnehmer dies wünscht, die Berufsbezeichnung. Dafür darf kein Entgelt verlangt werden.

  1. Absatz 3,Mit Zustimmung des Teilnehmers können noch zusätzliche Daten in das Teilnehmerverzeichnis aufgenommen werden. Sofern davon auch andere Personen betroffen sind, müssen auch diese zustimmen.
  2. Absatz 4,Sofern dies ein Teilnehmer wünscht, hat die Eintragung der ihn betreffenden Daten in das Teilnehmerverzeichnis ganz oder teilweise zu unterbleiben (Nichteintragung). Dafür darf kein Entgelt verlangt werden.
  3. Absatz 5,Die im Teilnehmerverzeichnis enthaltenen Daten dürfen vom Betreiber nur für Zwecke der Benützung des Dienstes verwendet und ausgewertet werden. Jede andere Verwendung ist unzulässig. So dürfen die Daten insbesondere nicht dafür verwendet werden, um elektronische Profile von Teilnehmern zu erstellen oder diese Teilnehmer, ausgenommen zur Erstellung und Herausgabe von Teilnehmerverzeichnissen nach Kategorien zu ordnen. Der Betreiber hat durch geeignete technische Maßnahmen sicherzustellen, daß elektronische Teilnehmerverzeichnisse nicht kopiert werden können.
  4. Absatz 6,Die Übermittlung der in einem Teilnehmerverzeichnis enthaltenen Daten an die Regulierungsbehörde gemäß Paragraph 26 und an einen vom Betreiber verschiedenen Herausgeber eines betreiberübergreifenden Teilnehmerverzeichnisses im Sinne des Absatz eins, ist zulässig. Solchen Ersuchen haben zu entsprechen:
    1. Ziffer eins
      marktbeherrschende Betreiber,
    2. Ziffer 2
      Konzessionsinhaber, die öffentlichen Sprachtelefondienst anbieten, wenn die Anforderung von einem anderen Konzessionsinhaber erfolgt.
    Für die Übermittlung der Daten darf ein in den Geschäftsbedingungen im Vorhinein festzulegendes Entgelt verlangt werden, das sich in den unter Ziffer eins und Ziffer 2, genannten Fällen an den Kosten zu orientieren hat.
  5. Absatz 7,Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze über die zulässige Verwendung, Auswertung und Übermittlung der einen Teilnehmer betreffenden Daten sind gegenüber Ersuchen der Gerichte, die sich auf die Aufklärung und Verfolgung einer bestimmten Straftat beziehen, nicht anzuwenden. Der Betreiber hat durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, daß solchen Ersuchen auch hinsichtlich der Daten entsprochen werden kann, deren Eintragung nach Absatz 4, unterbleibt.

Gesetzesnummer

10012688

Dokumentnummer

NOR12157489

Alte Dokumentnummer

N9199711153I